Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand November 2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der SOHARD Embedded Systems GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Angebote der SOHARD Embedded Systems GmbH (im Folgenden: „SOHARD“ oder „Lieferer“) sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die SOHARD eine Bestellung schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen hat.
2. Für den Umfang der von SOHARD zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: „Lieferungen“) ist die von SOHARD  schriftlich bestätigte Bestellung oder ein von beiden Parteien unterzeichnetes anderweitiges Auftragsdokument maßgebend.
3. SOHARD erbringt alle Lieferungen auf der Grundlage dieser Lieferbedingungen. Diese gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als SOHARD ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich SOHARD ihre eigentums- und urheberrechtlichen Rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von SOHARD vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag SOHARD nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, die SOHARD in die Leistungserbringung mit einbezieht.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.


II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Lieferungen werden gemäß den im jeweils einschlägigen Auftragsdokument aufgeführten Preisen berechnet. Installationsleistungen, wie etwa Aufstellung oder Montage, muss der Besteller gesondert beauftragen und bezahlen.
2. Die Preise von SOHARD gelten ab Werk zzgl. Verpackungskosten und zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.   
3. Hat SOHARD  Installationsleistungen übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten.
4. Der Besteller hat im Falle des Zahlungsverzugs Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen und wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht (einschließlich des Rechts, gemäß § 320 BGB Erfüllung Zug um Zug zu verlangen) ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller zudem nur in Bezug auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.


III. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Waren bleiben Eigentum von SOHARD  bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung im Zeitpunkt der Lieferung zustehenden Ansprüche (im Folgenden: „Vorbehaltsware“).
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und die Weiterveräußerung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet.
3. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware dem Besteller erwachsenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an SOHARD  ab. Dies gilt auch für die Saldoforderung aus einem vereinbarten Kontokorrent. SOHARD  ermächtigt den Besteller, die an SOHARD  abgetretenen Forderungen für Rechnung von SOHARD  im eigenen Namen einzuziehen. SOHARD  ist berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Offenlegung der dem Besteller erwachsenden Forderungen zu verlangen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, wenn gegen den Besteller die Einzelzwangsvollstreckung betrieben wird, wenn eine erhebliche Vermögensverschlechterung eintritt oder im Falle eines Insolvenzverfahrens.
4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller auf SOHARD s Eigentum hinzuweisen und SOHARD  unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SOHARD  zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.


IV. Fristen für Lieferungen und Verzug

1. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie im Auftragsdokument nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die SOHARD  die Verzögerung zu vertreten hat. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, rechtmäßige Aussperrung, zurückzuführen, die nicht von der Partei zu vertreten sind, die die Frist einhalten muss, verlängern sich die Fristen angemessen.
4. Im Falle unverbindlicher Lieferfristen kommt SOHARD  erst durch eine schriftliche Aufforderung des Bestellers in Verzug, die frühestens einen Monat nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf.


V. Gefahrübergang und Abnahme
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Lieferung („Gefahr“) geht wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit Übergabe an die Transportperson. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von SOHARD  gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit Übergabe im Betrieb des Bestellers oder, soweit für andere als Werkleistungen ausdrücklich schriftlich vereinbart, mit Abschluss eines einwandfreien Probelaufs.
c) bei Werkleistungen mit Abnahme.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übergabe im Betrieb des Besteller oder der Probelauf aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
3. Die Abnahme von Werkleistungen muss unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
4. Soweit Teillieferungen von Werkleistungen vereinbart oder gemäß Art. I Nr. 5 zulässig sind, muss der Besteller auf Verlangen von SOHARD auch Teilabnahmen durchführen.
5. Erfolgt eine Abnahme ohne Verschulden von SOHARD nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt die betroffene Lieferung mit Ablauf des dritten Werktags nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.
6. Eine Lieferung gilt auch dann als abgenommen, wenn die Lieferung ohne Zustimmung von SOHARD  in Betrieb gesetzt wird.
7. Der Besteller hat bei sich die für die Durchführung einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Ausnahme der Personalkosten von SOHARD  trägt der Besteller die gesamten, mit der Abnahme verbundenen Kosten.
8. Der Besteller kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, unbeschadet seiner Rechte aus Art. VI, nicht verweigern.


VI. Sachmängel

Für Sachmängel haftet SOHARD   wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden nach Wahl von SOHARD  unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht („Nacherfüllung“).
2. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten.
3. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen, wenn der Besteller SOHARD  diese nicht binnen fünf Werktagen nach Lieferung bzw bei Werkleistungen vor der Abnahme schriftlich mitteilt. Ansprüche wegen versteckter Mängel sind ausgeschlossen, wenn der Besteller SOHARD  diese nicht binnen fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitteilt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
5. Mängelansprüche in Form des Rücktritts oder Schadensersatz statt der Leistung bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6. Mängelansprüche bestehen zudem nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Macht der Besteller zu Unrecht Mängelansprüche geltend, kann SOHARD  die dadurch entstandenen Kosten ersetzt verlangen.
9. Ein Rückgriff des Bestellers gem. § 478 BGB gegen SOHARD  ist nur insoweit möglich, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs gemäß § 478 Abs. 2 BGB des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Nummer 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. IX. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen SOHARD und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


VII. Gewerbliche Schutzrechte Dritter; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist SOHARD  verpflichtet, die Lieferungen lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter und anderen Rechten Dritter, die die Nutzung der Lieferung beeinträchtigen (im Folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von SOHARD  erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet SOHARD  gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VI Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) SOHARD  wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies SOHARD  nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht von SOHARD  zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. IX.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von SOHARD  bestehen nur, soweit der Besteller SOHARD  über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und SOHARD  alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine  nicht vertragsgemäße Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von SOHARD  gelieferten oder empfohlenen Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VI Nr. 8 und 9 entsprechend.
5. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen SOHARD  wegen einer Schutzrechtsverletzung sind mit Ausnahme von gemäß Art. IX begrenzter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.


VIII. Vertragsanpassung

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen erheblich verändern oder auf den Betrieb von SOHARD  erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht SOHARD  das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.


IX. Haftung von SOHARD 

1. SOHARD  haftet unbeschränkt in Fällen des Vorsatzes und in Fällen der groben Fahrlässigkeit leitender Angestellter und Organe.
2. SOHARD  haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur dann, wenn diese auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht.
3. Der Schadensersatz ist in den in Art. IX Nr. 2 genannten Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten eines einfachen Erfüllungsgehilfen von SOHARD  (also keines leitenden Angestellten oder Organs) verursacht wurden.
4. In den in Art. IX Nr. 2 genannten Fällen verjähren die Ansprüche des Bestellers in zwei Jahren  von dem Zeitpunkt an, and dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller davon Kenntnis erlangte. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren die Schadensersatzansprüche spätestens in 3 Jahren nach dem schädigenden Ereignis. Für Ansprüche wegen Mängeln gilt Art. VI Nr. 2.
5. SOHARD haftet nicht für entgangenen Gewinn.
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Mitarbeiter und Beauftragte von SOHARD .
7. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht im Falle der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache und für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


X. Gerichtsstand, Rechtswahl,  Erfüllungsort

1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Fürth.  SOHARD  ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
3. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtungen ist Fürth.


XI. Rückgabe von Elektro-Altgeräten

1. SOHARD übernimmt nach Nutzungsbeendigung die ordnungsgemäße Entsorgung der gelieferten Ware. Der Kunde hat die Kosten des Transports der Ware, zu SOHARD, zu tragen.
2. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weiter gibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weiter gibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
3. Der Anspruch des Herstellers auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden beim Hersteller über die Nutzungsbeendigung.


XII. Verschiedenes

1. Änderungen dieser Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
3. Wir sind berechtigt, Bestellerdaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.

Stand: Mai 2009

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Entwicklung von Software durch die SOHARD Software GmbH

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Angebote der SOHARD Software GmbH (im Folgenden: „SOHARD“) sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn SOHARD einen Auftrag schriftlich bestätigt oder mit dessen Ausführung begonnen hat.

(2) Für den Umfang der von SOHARD zu erbringenden Leistungen ist der von SOHARD schriftlich bestätigte Auftrag oder ein von beiden Parteien unterzeichnetes anderweitiges Auftragsdokument maßgebend.

(3) SOHARD erbringt alle Leistungen auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auf für künftige Geschäfte mit dem Auftraggeber. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als SOHARD ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(4) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behält sich SOHARD ihre eigentums- und urheberrechtlichen Rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von SOHARD vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag SOHARD nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze (1) und (2) gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, die SOHARD in die Leistungserbringung mit einbezieht.

(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

 

§ 2 Umfang der übertragenen Nutzungsrechte

(1) Der Auftraggeber erhält für die Nutzung der Software und Dokumentation (zusammen „Vertragsleistung“) ein zeitlich unbeschränktes und räumlich auf das Land des Leistungsortes beschränktes einfaches Nutzungsrecht zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck. Soweit die Vertragsleistung in der Herstellung oder Anpassung einer EDV-Software besteht, hat der Auftraggeber Anspruch auf Überlassung des bei ihm einzusetzenden Maschinenprogramms und einer Benutzerdokumentation. Die Überlassung des Quellcodes ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vertragsleistungen zu vermieten oder zu verleasen, die enthaltenen Softwareprodukte Dritten im Rahmen eines Service-Büros, in Form von Application Service Providing oder in einer anderen Form Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Zeit zu überlassen.

(3) Der Auftraggeber darf die ihm eingeräumten Nutzungsrechte Dritten nur übertragen, wenn er (1) SOHARD hiervon zuvor schriftlich benachrichtigt, (2) den Empfänger veranlasst hat, schriftlich zu bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung über den Umfang der Nutzungsrechte ihn oder sie binden und (3) der Auftraggeber keine Kopien der Vertragsleistungen zurückbehält. SOHARD kann der Übertragung widersprechen, wenn (1) der Empfänger im Wettbewerb mit SOHARD steht oder stehen könnte oder (2) die Übertragung zu einer Ausfuhr oder Wiederausfuhr führt, die im Widerspruch zu geltenden Ausfuhrbeschränkungen steht.

 

§ 3 Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern, Mitwirkungspflichten

(1) SOHARD erhält vom Auftraggeber alle für die Erstellung der Vertragsleistungen benötigten Unterlagen, Informationen und Daten. Hierzu gehören eine vollständige Leistungs- und Verfahrensbeschreibung, ferner Testdaten, bei Werkleistungen insbesondere für den Abnahmetest. Die Leistungs- und Verfahrensbeschreibungen müssen SOHARD bei Beginn der Entwicklungsarbeiten in endgültiger und verbindlicher Fassung vorliegen.

(2) Erhält SOHARD auch den Auftrag zur Erstellung der Leistungs- und Verfahrensbeschreibungen, werden diese spätestens mit der Genehmigung der Beschreibungen durch den Auftraggeber verbindlich. Derartige Einzelleistungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen nach Übergabe ausdrücklich die Genehmigung wegen erheblicher Gründe  verweigert.

(3) Wünscht ein Vertragspartner eine Änderung verbindlicher Unterlagen, Informationen und Daten bzw. genehmigter Einzelleistungen, so wird die Änderung nur verbindlich, wenn der andere Vertragspartner ihr schriftlich zustimmt.

(4) Jeder Vertragspartner benennt dem anderen bei der Auftragserteilung einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung dieses Vertrags erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen herbeiführen kann.

(5) Soweit Arbeiten in den Geschäftsräumen des Auftraggebers durchgeführt werden, stellt der Auftraggeber die erforderlichen Räumlichkeiten und Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Leistungen werden gemäß den im jeweils einschlägigen Auftragsdokument aufgeführten Preisen berechnet. Installationsleistungen muss der Auftraggeber gesondert beauftragen und bezahlen.

(2) Die Preise von SOHARD sind Nettopreise. Sie verstehen sich zuzüglich der bei Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.

(3) Hat SOHARD Installationsleistungen übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung aller erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten.

(4) Die Vergütung ist sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

(5) Entsteht wegen einer nachträglichen Änderung der Leistungs- oder Verfahrensbeschreibung durch den Auftraggeber oder wegen sonstiger vom Auftraggeber zu vertretenden Umstände für SOHARD ein zusätzlicher Aufwand an Arbeitszeit und/oder Testzeit, so wird dieser Aufwand vom Auftraggeber zu SOHARDs üblichen Sätzen vergütet. Gleiches gilt in Abweichung von § 8, soweit Mängel der von SOHARD zu erbringenden Leistungen durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände, insbesondere durch Fehler in den Unterlagen oder Daten, verursacht sind, die SOHARD nach § 3 Nr. 1 vom Auftraggeber erhalten hat.

(6) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist SOHARD berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

(7) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen und wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht (einschließlich des Rechts, gemäß § 320 BGB Erfüllung Zug um Zug zu verlangen) ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber zudem nur in Bezug auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit SOHARD im Rahmen der Leistungen Gegenstände an den Auftraggeber liefert, bleiben diese Eigentum von SOHARD bis zur Erfüllung sämtlicher, ihr gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung im Zeitpunkt der Leistungserbringung zustehenden Ansprüche (im Folgenden „Vorbehaltsware“).

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.

(3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber  auf SOHARDs Eigentum hinzuweisen und SOHARD unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SOHARD zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme berechtigt; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

§ 6 Fristen für Lieferungen und Verzug

(1) Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie im Auftragsdokument nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Die Einhaltung von Fristen für Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn SOHARD die Verzögerung zu vertreten hat. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

(3) Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, wie z. B. Streik, rechtmäßige Aussperrung, zurückzuführen, die nicht von der Partei zu vertreten sind, die die Frist einhalten muss, verlängern sich die Fristen angemessen.

(4) Im Falle unverbindlicher Lieferfristen kommt SOHARD erst durch eine schriftliche Aufforderung des Auftraggebers in Verzug, die frühestens einen Monat nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf.

(5) Kommt SOHARD in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Leistung verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers wegen des Verzugs sind ausgeschlossen, wenn SOHARD nur leicht fahrlässig gehandelt hat.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von SOHARD innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung auf der Leistungserbringung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.

 

§ 7 Gefahrübergang und Abnahme

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs von Werkleistungen geht mit Abnahme auf den Auftraggeber über.

(2) Wenn die Abnahme aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

(3) Die Abnahme von Werkleistungen muss der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellungsanzeige durch SOHARD vornehmen. Werden in dieser Zeit keine abnahmehindernden Mängel gerügt, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Vertragsleistung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

(4) Der Auftraggeber darf die Abnahme von Vertragsleistungen wegen unerheblicher Mängel, unbeschadet seiner Rechte aus § 8, nicht verweigern.

 

§ 8 Sachmängel

Für Sachmängel von Werkleistungen haftet SOHARD wie folgt:

(1) Alle diejenigen Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden nach Wahl von SOHARD unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht (im Folgenden „Nacherfüllung“). Die Nacherfüllung kann auch durch Überlassung eines neuen Ausgabestandes der betroffenen Software erfolgen.

(2) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten.

(3) Ansprüche wegen erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber SOHARD diese nicht vor der Abnahme schriftlich mitteilt. Ansprüche wegen versteckter Mängel sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber SOHARD diese nicht binnen fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitteilt.

(4) Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger gemäß § 10 beschränkter Schadenersatzansprüche – entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

(5) Ansprüche auf Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung wegen Mängeln bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(6) Mängelansprüche bestehen zudem nicht für vom Auftraggeber durchgeführte Erweiterungen der erstellten Software über von SOHARD dafür vorgesehene Schnittstellen. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(7) Die Mangeldiagnose und -beseitigung erfolgt nach Wahl von SOHARD beim Auftraggeber oder bei SOHARD. SOHARD erhält vom Auftraggeber die bei ihm vorhandenen, zur Mangelbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen.

(8) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zwecke der Fehlerbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Leistungen nachträglich an einen anderen Ort als dem Leistungsort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(9) Macht der Auftraggeber zu Unrecht Mängelansprüche geltend, kann SOHARD die dadurch entstandenen Kosten ersetzt verlangen.

(10) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 10. Weitergehende oder andere als die in diesem § 8 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen SOHARD und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte Dritter; Rechtsmängel

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist SOHARD verpflichtet, die Vertragsleistungen lediglich im Land des Leistungsorts frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter und anderen Rechten Dritten, die die Nutzung der Vertragsleistungen beeinträchtigen (im Folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von SOHARD erbrachte, vertragsgemäß genutzte Vertragsleistungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet SOHARD gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in § 8 Abs. (2) bestimmten Frist wie folgt:

  • SOHARD wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die betreffenden Vertragsleistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken; sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Vertragsleistung austauschen. Ist dies SOHARD nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  • Die Pflicht von SOHARD zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 10.
  • Die vorstehend genannten Verpflichtungen von SOHARD bestehen nur, soweit der Auftraggeber SOHARD über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt, SOHARD alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Vertragsleistung aus schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(2) Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(3) Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine nicht vertragsgemäße Verwendung der Vertragsleistungen oder dadurch verursacht wird, dass die Vertragsleistungen vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von SOHARD gelieferten oder empfohlenen Produkten eingesetzt werden.

(4) Beim Vorliegen von Rechtsmängeln von Werkleistungen gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.

(5) Weitergehende oder andere als die in diesem § 10 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen SOHARD und deren Erfüllungsgehilfen wegen einer Schutzrechtsverletzung sind mit Ausnahme von gemäß § 10 begrenzter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

 

§ 10 Haftung

(1) SOHARD haftet unbeschränkt in Fällen des Vorsatzes und in Fällen der groben Fahrlässigkeit leitender Angestellter und Organe.

(2) SOHARD haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur dann, wenn diese auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht.

(3) Der Schadensersatz ist in den in § 10 Absatz 2 genannten Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten eines einfachen Erfüllungsgehilfen (also keines leitenden Angestellten oder Organs) von SOHARD verursacht wurden.

(4) In den in § 10 Absatz 2 genannten Fällen verjähren die Ansprüche des Auftraggebers in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber davon Kenntnis erlangte. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren die Schadensersatzansprüche spätestens in 3 Jahren nach dem schädigenden Ereignis. Für Ansprüche wegen Mängeln gilt § 8 Absatz 2.

(5) SOHARD haftet nicht für entgangenen Gewinn.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Mitarbeiter und Beauftragte von SOHARD.

(7) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht im Falle der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache und für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 11 Geheimhaltung, Verwahrungspflicht

(1) SOHARD wird alle Unterlagen, Informationen und Daten des Auftraggebers, die dieser als vertraulich bezeichnet – und die nicht allgemein bekannt geworden sind, von denen SOHARD nicht anderweitig Kenntnis erlangt hat, die SOHARD nicht selbständig entwickelt hat oder die SOHARD nicht aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung offen legen muss – nur zur Durchführung dieses Vertrags verwenden und vertraulich behandeln. SOHARD wird Unterauftragnehmern entsprechende Pflichten auferlegen.

(2) SOHARD wird die Unterlagen und Daten, die sie zur Durchführung des Vertrags erhält, nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Leistungserbringung bzw. der Abnahme von Werkleistungen verwahren.

 

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Fürth. SOHARD ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

(2) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

§ 13 Verschiedenes

(1) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(2) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Stand: Juni 2008